Notruf- und Notfallnummern in Österreich |
In dringenden Angelegenheiten wählen Sie bitte die
Notrufnummer 133.
Wollen Sie eine Straftat anzeigen, Hinweise auf gesuchte Straftäter oder
Gegenstände geben oder liegt eine Gefahr für Menschen oder Sachen vor, wenden
Sie sich bitte direkt an die nächste Polizeidienststelle.
Polizei-Servicenummer 059-133
Wo immer Sie in Österreich die Polizei-Servicenummer 059-133 wählen, gelangen
Sie zur nächstgelegenen Polizeidienststelle. Anrufe von Mobiltelefonen werden
zum zuständigen Bezirkspolizeikommando oder Stadtpolizeikommando weitergeleitet.
Die Servicenummer 059-133 ersetzt jedoch nicht den Notruf. Bei unmittelbar
drohender Gefahr rufen Sie bitte den
Polizei-Notruf unter 133 bzw. den Euro-Notruf unter 112
Meldestelle Kinderpornografie und Sextourismus
Wenn Sie auf einer Web-Seite oder in einer „News-Group“ Texte oder Bilder
entdecken, die Kinderpornografie enthalten, oder wenn auf einer Seite
Sextourismus mit Kindern angeboten wird, melden Sie bitte den Fund an folgende
Stelle:
Sie können die Straftat auch in jeder Polizeidienststelle anzeigen.
In diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen:
"Muss ich meinen Namen nennen?"
Die Anzeige kann anonym oder pseudonym erfolgen. Sie muss auch dann
entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des
Sachverhalts gesetzlich verpflichtet. Eine namentliche und persönliche Anzeige
ist jedoch ratsam, besonders dann, wenn Sie über den Verlauf der Ermittlungen
informiert bleiben möchten.
"Und wenn ich mich irre?"
Irren ist menschlich, dafür macht Ihnen keiner einen Vorwurf. Viel schlimmer ist
es, wenn Sie sich nicht irren, aber trotzdem schweigen! Wenn Sie sich unsicher
sind, ist es ratsam einen konkreten Verdacht erst mit den Fachleuten einer
Beratungsstelle zu klären. Immerhin: Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen
werden. Die Polizei muss bei Bekanntwerden der Tat ermitteln. (Eine absichtliche
Falschmeldung kann strafbar sein. Aber das würden Sie ja nicht tun!)
"Das ist aber schon eine zeitlang her…"
Wichtig: Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ruht die Verjährung bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Das heißt, dass das Opfer bis zu
seinem 28. Lebensjahr gegen den Täter strafrechtlich vorgehen kann.
Sollten Sie sich nicht sofort zu einer Anzeige entschließen können, machen Sie
sich Notizen zu Einzelheiten, die für eine spätere Strafanzeige wichtig sein
können, z.B.:
* das Verhalten des Kindes
* das Erzählte
* eigene Beobachtungen
* Datum und Uhrzeit der Vorfälle
* Zeugen (mit Namen und Anschrift) oder deren Aussagen
Denken Sie auch daran, eine Ärztin oder einen Arzt einzuschalten und in jedem Fall eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Bitte sehen Sie hin, wenn ein Kind „sonderbar“ wirkt,
sich auffällig benimmt und sich in letzter Zeit stark verändert hat.
Bitte fragen Sie nach: Warum benimmt sich das Kind merkwürdig?
Bitte hören Sie geduldig zu! Auch wenn es "unglaublich" klingt, was das Kind
erzählt, es könnte wahr sein!
Bitte helfen Sie, wenn das Kind um Hilfe bittet.
Bei Behördengängen, Aussagen vor Polizei und Jugendamt fühlen Kinder sich
unsicher. Sie brauchen jemand, der ihnen glaubt und jeden Zweifel eines Fremden
von ihnen fernhält.
Missbrauch stoppen können wir nur, wenn wir alle den Kindern mehr Aufmerksamkeit widmen und vor allem Glauben schenken.
Wir wollen erreichen, dass die Menschen den Kindern, die Schreckliches erleben, eine Chance geben, sich zu äußern. Und dass sie eher bereit sind das Seelenleben eines Kindes vor Schaden zu bewahren, als eventuell den guten Ruf eines Erwachsenen.